
Beim Bau einer sogenannten Sozialwohnung hat der Eigentümer öffentliche Mittel als Darlehen (von Stadt oder Land) in Anspruch genommen. Als Gegenleistung verpflichtet er sich, die Wohnung nur Mietern zu überlassen, die über eine Wohnberechtigungsbescheinigung verfügen. Der Vermieter darf lediglich eine kostendeckende Miete verlangen, die in der Regel unter der ortsüblichen Miete liegt.
Wer erhält eine Wohnberechtigungsbescheinigung ?
Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Grundsätzlich können sowohl Alleinstehende als auch Personen mit Angehörigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung bekommen.
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Da die Berechnung immer individuell ist, bitten wir Sie, sich mit den anschließend genannten Unterlagen an uns zu wenden.
Notwendige Unterlagen:
- (Nicht abschließende Aufzählung)
- Ausweis
- Nachweis über Einkommmen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B. durch eine letzte Gehaltsabrechnung, letzten Einkommenssteuerbescheid
- Schulbescheinigung für Schüler ab 15 Jahre (falls gegeben)
- Heiratsurkunde (falls gegeben)
- Schwerbehindertenausweis (falls gegeben)
- Mutterpass (falls gegeben)
- Nachweis über Sorgerecht bei haushaltsangehörigen minderjährigen Kindern, wenn die Eltern getrennt leben (falls gegeben)
- Bei Sozialhilfeempfängern: Bescheinigung des Sozialamtes, seit wann Sozialhilfe bezogen wird und den letzten Sozialhilfebescheid.
Wo erhalte ich einen Antrag ?
Den Antrag für eine Wohnberechtigungsbescheinigung bekommen Sie bei der Stadtverwaltung Ihres Wohnortes (Rathaus, Bürgerbüro, Wohnungsamt, etc.).
Wir beraten Sie gern!
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Kundencentern beraten Sie gern, wenn Sie Fragen zur Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) haben.






