Beim Bau einer sogenannten Sozialwohnung hat der Eigentümer öffentliche Mittel als Darlehen (von Stadt oder Land) in Anspruch genommen. Als Gegenleistung verpflichtet er sich, die Wohnung nur Mietern zu überlassen, die über eine Wohnberechtigungsbescheinigung verfügen. Der Vermieter darf lediglich eine kostendeckende Miete verlangen, die in der Regel unter der ortsüblichen Miete liegt.
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