Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Wohnen bei Sahle Wohnen auf einen Blick.

 

Sie finden unsere aktuellen Wohnungsangebote auf der Startseite oder in der Navigation unter „Zum Wohnungsangebot“. Nutzen Sie außerdem gern unser Wohnungssuche-Formular, damit wir schnellstmöglich ein neues Zuhause für Sie finden.

Ein Teil des Wohnungsbestands von Sahle Wohnen ist öffentlich gefördert und unterliegt einer Mietpreis- und/oder Belegungsbindung. Diese öffentlich geförderten Wohnungen können nur Menschen mieten, die über einen Wohnberechtigungsschein (WBS) verfügen.

Beim Bau von öffentlich geförderten Wohnungen hat Sahle Wohnen öffentliche Mittel als Darlehen (von Stadt oder Land) in Anspruch genommen. Als Gegenleistung verpflichten wir uns, diese Wohnungen nur Mieterinnen und Mietern zu überlassen, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Ob Sie berechtigt sind, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen, können Sie im Wohnungsamt Ihrer Stadt erfragen.

Alle Infos finden Sie unter folgendem Link auf unserer Infoseite.

Umfassende Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie auf unserer Infoseite. Wenn Sie Hilfe benötigen, sprechen Sie gern Ihren Kundenbetreuer bzw. Ihre Kundenbetreuerin an.

 

Mittels einer Bonitätsabfrage erhält Sahle Wohnen Auskunft über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Hierzu zählen Mahnverfahren, gerichtlich titulierte Forderungen oder die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Vor Anmietung einer Wohnung bei uns, prüfen wir mit Ihrem Einverständnis Ihre Bonität. Selbstverständlich unterliegen alle Auskünfte dem Datenschutz und werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Schufa-Abfrage ist kostenpflichtig. Diese Kosten müssen Sie nicht auf sich nehmen, da wir vor der Mietvertragsunterzeichnung mit Ihrem Einverständnis Ihre Schufa abfragen und einen Bonitätscheck vornehmen.

 

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer laufend entstehen. Sie fallen für Mieterinnen und Mieter neben der Grundmiete monatlich an. Die monatlichen Vorauszahlungen werden einmal jährlich mit den tatsächlichen Kosten gegengerechnet.

Eine Auflistung der Nebenkosten finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.

Kleine Haustiere, wie Hamster oder Schildkröten, dürfen ohne Genehmigung in der Wohnung gehalten werden, so lange ihre Zahl überschaubar bleibt, sie keine Schäden verursachen und die Nachbarn nicht stören.

Bei Hunden und Katzen liegt der Fall anders, denn bei diesen Tieren behält sich Sahle Wohnen als Vermieter eine ausdrückliche Genehmigung vor. Es kann zwingende Gründe geben, die Haltung zu verweigern, wenn zum Beispiel das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus dies erfordert.

Geben Sie vor Ihrem Mietbeginn an, welche Haustiere Sie haben und fragen Ihren Vermieter nach einer Zusatzvereinbarung. Wenn Sie sich während des laufenden Mietverhältnisses anschaffen möchten, melden Sie sich bitte in Ihrem Kundencenter vor Ort.

 

Bei anfallenden Reparaturen melden Sie sich bitte in Ihrem Kundencenter vor Ort oder nutzen Sie unser Schaden-Formular. Der zuständige Hauswart/die zuständige Hauswartin wird dann auf schnellstem Wege von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benachrichtigt.

 

Seit dem Jahr 2002 gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird im Mietvertrag auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, so gilt dieser Zeitraum.

Für die Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum des Briefes entscheidend, nicht das Absendedatum oder der Poststempel. Also bitte rechtzeitig losschicken – und daran denken, dass die Kündigung nur mit den Unterschriften aller Personen gültig ist, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben.

Bei älteren Mietverträgen wurden manchmal individuelle Kündigungsfristen vereinbart oder auch die damals gesetzlich gültigen ausformuliert, diese gelten in jenen Fällen. Werfen Sie bei Zweifel bitte einen Blick in Ihren Mietvertrag.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Mietverhältnis schriftlich kündigen müssen. Die schriftliche Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats bei Ihrem Vermieter eingegangen sein, damit diese dann für den Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird.

Beispiel: Ihre Kündigung geht am dritten Werktag des Monats April bei Ihrem Vermieter ein.
Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des 30.06. des betreffenden Jahres.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses machen wir keinen Gebrauch mehr von der Einzugsermächtigung; eine Kündigung ist also nicht notwendig.

Eventuell auftretende Nachforderungen müssen also manuell auf das Ihnen bekannte Mietkonto überwiesen werden.

 

Kontrollieren Sie in diesem Fall Ihren Mietvertrag oder rufen Sie in Ihrem Kundencenter vor Ort an. Es gibt Mietverträge, in denen Wohnung und Garage gekoppelt sind. In diesem Fall kann man diese nur zusammen kündigen.

Wenn Sie eine separate Garage gemietet haben, müssen Sie diese extra kündigen. Achten Sie bitte darauf, uns die Kündigung schriftlich einzureichen und die im Vertrag angegebene Kündigungsfrist einzuhalten.

 

Sie als Erbin oder Erbe treten mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. In diesem Fall können Sie mit der gesetzlichen Frist kündigen. Bereits bestehende oder zukünftig auftretende Nachforderungen gehen auf Sie über.

Alternativ bitten wir um Übersendung einer Erbausschlagungsurkunde des zuständigen Amtsgerichtes. Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Schlüsselübergabe mit dem zuständigen Kundencenter vor Ort und klären mit den Kollegen den weiteren Vorgang.

Kündigen Sie aufgrund eines Umzugs in ein Senioren- bzw. Pflegeheim, entbindet Sie dies nicht von der Mietzahlungspflicht.

Die Kündigungsfrist kann nur bei einer entsprechend vorliegenden Anschlussvermietung verkürzt werden.

Eine Vorabnahme beschreibt den Vorgang, nachdem Sie Ihre Wohnung gekündigt haben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter vor Ort werden einen Termin mit Ihnen vereinbaren und sich die Wohnung sowie deren Zustand anschauen und notieren.

Wenn Schönheitsreparaturen anfallen sollten, wird Ihnen dies bei der Vorabnahme mitgeteilt und Sie haben bis zur Endabnahme Zeit diese durchzuführen.

Bei der Endabnahme findet der Besitzübergang statt. Bitte bestätigen Sie den Termin unserer Mitarbeiterin/unserem Mitarbeiter bei der Vorabnahme. Auch hier gilt, dass Sie sich im Notfall von einer Vertrauensperson vertreten lassen können. Bitte teilen Sie uns im Vorfeld die Kontaktdaten der Person mit, damit wir uns mit dieser in Verbindung setzen können. Auch eine Rückgabe der Mietsache vor Vertragsende ist möglich. Bitte setzten Sie sich mit uns in Verbindung um einen entsprechend früheren Termin zu vereinbaren. Wir machen Sie jedoch bereits jetzt darauf aufmerksam, dass Sie dann nichtsdestotrotz zur Zahlung der Miete bis zum Vertragsende verpflichtet sind.

Bitte führen Sie bis zu diesem Termin die bei der Vorabnahme vereinbarten Maßnahmen aus und stellen Sie unseren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die vorsortierten und gekennzeichneten Schlüssel zur Verfügung.

Beachten Sie, dass eine vorzeitige Übergabe der Schlüssel untereinander nicht gestattet ist. Auch in Ihrem Interesse sollte an diesem Termin eine Person aus unserem Kundenbetreuungsteam sein, um die Übergabe ordnungsgemäß zu protokollieren. Andernfalls stehen Sie weiter in der Haftung, auch wenn Sie gar nicht mehr im Besitz der Wohnung sind.

Sollten Sie den vorgeschlagenen Termin nicht wahrnehmen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die den Termin für Sie wahrnimmt. Bitte halten Sie zur Vor- sowie auch zur Endabnahme Ihr Übergabeprotokoll bereit, um mögliche Unstimmigkeiten bei der Wohnungsabnahme zu vermeiden.

 

Wurde die Wohnung vereinbarungsgemäß zurückgegeben, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen offen sein, wird die Kautionsauszahlung so schnell wie möglich angestoßen. Der guten Ordnung halber weisen wir Sie jedoch darauf hin, dass der Vermieter das Recht hat, die Kaution für evtl. nachträglich auftretende und absehbare Forderungen bis zu sechs Monate nach Vertragsende einzubehalten.

 

Bitte reichen Sie uns den Antrag schriftlich ein. Voraussetzungen für eine Stornierung der Kündigung sind, dass noch keine Weitervermietung vorliegt, dass Sie keinerlei Mietrückstände haben und dass es keine anderweitigen Probleme in der Vergangenheit gab. Sollte es ein Belegungsrecht für die betreffende Wohnung geben, müssen wir zudem um die Zustimmung des Belegers bitten (z.B. des Wohnungsamtes der Stadtverwaltung). Sind alle Punkte geprüft und spricht nichts gegen eine Kündigungsrücknahme, erhalten Sie umgehend eine schriftliche Bestätigung von uns.

 

Wenn Sie Ihre gesetzliche Kündigungsfrist verkürzen möchten, haben Sie die Möglichkeit uns eine Nachmieterin oder einen Nachmieter vorzuschlagen. Verkürzung der Kündigungsfrist und Übernahme von mietereigenen Einbauten sind ggf. möglich. Wir behalten uns die Prüfung vor.

Alle im Vorabnahmeprotokoll erfassten Arbeiten müssen durch Sie durchgeführt werden, auch wenn Sie eine Einigungserklärung mit der Nachmieterin/dem Nachmieter geschlossen haben, dass dieser eventuelle Einbauten übernimmt. Um eine reibungslose Sanierung der Elektroanlagen zu gewährleisten, müssen alle Tapeten, Einbauschränke, Küchenmöbel und Bodenbeläge entfernt werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit zur Einigung mit der Nachmieterin/dem Nachmieter, dass dieser die entsprechenden Einbauten entfernt und eigenverantwortlich zwischenlagert. Die Benennung der Nachmieterin/des Nachmieters bleibt bestehen; das Mietverhältnis kann jedoch erst einen Monat nach Ihrem Vertragsende beginnen (Beispiel: Ihr Vertragsende 30.04. neuer Vertrag 01.06.).

Es muss eine formale Absichtserklärung beiderseits eingereicht werden. Beachten Sie, dass es sich hierbei um eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und der Nachmieterin/dem Nachmieter handelt. Daher bleiben Sie weiterhin in der Verantwortung die Wohnung in den vertragsgemäßen Zustand gemäß Vorabnahmeprotokoll zu bringen und an uns zu übergeben, sollte die Nachmieterin/der Nachmieter die Wohnung doch nicht übernehmen oder ein sonstiger Grund gegen die Anmietung sprechen.

Sind in dem Mietobjekt Renovierungsmaßnahmen unsererseits notwendig, ist eine Anschlussvermietung nicht möglich. Dies stellt sich bei der Vorabnahme heraus.

Bitte beachten Sie, dass sich die Höhe der Miete für die Nachmieterin/den Nachmieter ändern kann. Auch z. B. Mansarden, Gartenteile o. ä. sind nicht zwingend Vertragsbestandteil für die Nachmieterin/den Nachmieter. Es besteht die Möglichkeit der Übernahme Ihrer Einrichtungsgegenstände. Hierzu benötigen wir eine Übernahmeerklärung. Sollte eine Anschlussvermietung jedoch nicht zustande kommen, sind Sie zur Zahlung des Mietzinses bis zum Mietvertragsende verpflichtet. Bitte bestätigen Sie uns die Möglichkeit zur Selbstbesichtigung. Wenn wir Ihre Telefonnummern an Interessierte weitergeben dürfen, steigt die Chance, eine geeignete Nachmieterin/einen geeigneten Nachmieter zu finden.

Den gesetzlichen Regelungen zufolge, muss die Betriebs- und Heizkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt werden. Der genaue Zeitpunkt der Abrechnungserstellung ist davon abhängig, wann uns sämtliche Rechnungsbelege der beauftragten Dienstleister und Versorger zugehen. Selbstverständlich sind wir bemüht, Ihnen Ihre Abrechnung schnellstmöglich zu übersenden.

 

Nehmen Sie bitte proaktiv Kontakt zu uns auf. Wir werden versuchen mit Ihnen eine Lösung zu finden. Bei mehrfachem Auftreten unpünktlicher Zahlung, ist es uns erlaubt, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

 

Prinzipiell ist in diesen Fällen eine Ratenzahlung möglich. Wenden Sie sich dazu bitte unverzüglich schriftlich an Ihr Kundencenter vor Ort.

Wenn Sie im Haus etwas ärgert, dann reden Sie als Mietparteien bitte miteinander. Legen Sie ruhig und sachlich Ihr Problem dar, suchen Sie gemeinsam eine Lösung. Falls sich die Störungen wiederholen oder massiv sind, können Sie sich auch gern an unsere Kundenbetreuungsteams vor Ort wenden, bitte schriftlich und mit detaillierten Angaben.

Sollten die Missstände trotz gemeinsamer Besprechung in der Hausgemeinschaft nicht gelöst werden können, müssen einige Spielregeln eingehalten und z.B. ein Lärmprotokoll geführt werden.

 

Als Mieterin oder haben Sie das Recht, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nach eigenem Belieben zum Wohngebrauch anzubringen oder einzubauen, solange nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Schließlich ist es Ihr Zuhause, in dem Sie sich wohl fühlen sollen. Dies umfasst u.a. das Anbringen von Wandschränken. Um- bzw. Einbauten, die in die Bausubstanz eingreifen, dürfen allerdings nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung ausgeführt werden. Sofern nichts anderes mit dem Vermieter vereinbart wurde, haben Sie als Mieter beim Auszug auf eigene Kosten die Wohnung wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Sahle Wohnen ist nicht dazu verpflichtet, diese Einbauten zu übernehmen, auch wenn wir deren Einbau zugestimmt haben.

Ausnahme: Wenn eine Übernahmeregelung getroffen wurde oder der Vermieter auf eine Übernahme besteht, da sich sonst der Zustand der Wohnung erheblich verschlechtern würde, haben Sie als Mieterin oder Mieter Anspruch auf eine Ablösesumme.

Bitte denken Sie daran, dass Sahle Wohnen für Mietereinbauten generell keine Haftung übernimmt; für einen evtl. Schadenfall (Feuer, Leitungswasser etc.) können Sie Ihre Einbauten innerhalb Ihrer Hausratversicherung einfach mitversichern lassen, indem Sie Ihren Versicherer über die Einbauten informieren und die Versicherungssumme entsprechend anpassen. In der Wohngebäude-Versicherung, die wir für alle unsere Gebäude abschließen, sind derartige Schäden der Mieterinnen und Mieter nicht abgedeckt.

Das Treppenhaus ist der Zugang aller Mieterinnen und Mieter zu deren Wohnungen. Dies ist der Rettungs- bzw. Fluchtweg im Falle eines Notfalls.

Bitte stellen Sie keine brennbaren Gegenstände oder Stolperfallen in das Treppenhaus. Schuhe, Blumentöpfe, Kinderwagen, Schuhregale und Fahrräder platzieren Sie bitte zur Sicherheit aller Mieterinnen und Mieter in Ihrem Mieterkeller oder in Ihrer Wohnung.

 

In der Garage dürfen, wie im Treppenhaus, keine Brandlasten stehen. Diese ist als Unterbringung für Ihren angemeldeten PKW oder Ihr Kraftrad vorgesehen. Gerne wird die Garage schnell zum zweiten Keller oder zur Werkstatt umfunktioniert. Unterlassen Sie dies aus Brandschutzgründen bitte. Es sind nur die Fahrzeuge gestattet.

 

Sie dürfen Ihre Wohnungsschlüssel nach Belieben nachfertigen lassen. Bitte beachten Sie, diese bei Auszug abzugeben.

Bei der Schlüsselübergabe werden Ihnen alle vorhandenen Schlüssel zu Ihrer Wohnung ausgehändigt. Deswegen achten Sie bitte gut auf diese. Sie können sich Schlüssel nachfertigen lassen, jedoch muss bei Verlust ein Schlüsseldienst gerufen werden. Wir verfügen über keinen Ersatzschlüssel.

 

Sahle Wohnen kann von Mieterinnen und Mietern die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zum Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.